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Gesetz ist Gesetz: Lärmschutz-Vorschriften in Österreich

DAS MAGAZIN VON NEUROTH

GESETZ IST GESETZ

Lärmschutz-Vorschriften in Österreich

26.10.2015

„Warum ist es nebenan schon wieder so laut?!“ Mit lauten Nachbarn, Partys und dröhnendem Autoverkehr musste sich wohl schon jeder einmal ärgern. Ein Blick in die Gesetzbücher verrät, wie laut zu laut ist und welche Lautstärken im Privatbereich erlaubt sind.

Lärm kann teuer werden. So musste vor einigen Jahren eine Frau ihrem Nachbarn eine größere Summe Geld zahlen, da die Frösche in ihrem Biotop sich nicht an den nachts in Wohngebieten erlaubten Lärmpegel von 30 Dezibel (dB) halten wollten. Umsiedeln dufte man die laut quakenden Hüpfer jedoch auch nicht, da sie unter Naturschutz stehen. Der Frau blieb nichts anderes übrig, als ihren Nachbarn zu entschädigen.

Das Materienrecht regelt den Lärmschutz

Glücklicherweise ist die Situation nicht immer so verzwickt, die Suche nach den relevanten Gesetzen aber mitunter schon. Lärmschutz ist in Österreich nämlich sogenanntes Materienrecht. Das heißt, es gibt kein allgemeines Gesetz zum Schutz vor Lärm, sondern die Rechtsgrundlagen sind auf verschiedene Gesetze und Verordnungen verteilt. Wer sie alle kennen will, muss sich durch tausende Seiten von Gesetzbüchern wühlen. Um dem zu entgehen, haben wir die wichtigsten Gesetze zusammengetragen.

Auf gute Nachbarschaft

Viele Fälle von Ruhestörung haben mit den Nachbarn zu tun. Hier kommt § 364 ABGB zur Anwendung:

(2) „Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.”

Bei der Beurteilung wird aber nicht nur die Lautstärke, sondern auch die Häufigkeit, Dauer und Tageszeit herangezogen. Ein zehn Minuten kontinuierlich bellender Hund gilt im Ortsgebiet als zumutbar, ab 30 Minuten geht man jedoch von einer unüblichen Belastung aus.

Generell gilt es, zu den üblichen Ruhzeiten zwischen 22:00 und 6:00 Uhr jeglichen Lärm zu unterlassen. Insbesondere sollte man nicht staubsaugen, heimwerken, rasenmähen oder ein Instrument spielen. Abgesehen von der Nachtruhe sollten auch an Samstagen ab 17:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen den ganzen Tag Lärm verursachende Tätigkeiten nur eingeschränkt ausgeübt werden. Klavier darf man nur bis zu zwei Stunden täglich üben und wer eine Party plant, sollte sich vielleicht schon vorher mit seinen Nachbarn absprechen. Wenn kleine Kinder einmal lauter werden, müssen auch ruheliebende Menschen ein Auge – oder besser Ohr – zudrücken. Das ist nämlich immer erlaubt.

Mein Nachbar, der Tischler

Wohnt man direkt neben einem Betrieb, kommt § 77 der Gewerbeordnung zur Anwendung. Auch hier spielt die Ortsüblichkeit wieder eine entscheidende Rolle:

1) „Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik … und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen […] vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen […] auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.”

(2) „Ob Belästigungen der Nachbarn […] zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.”

Für den Autofahrer…

Autos stellen in großen Städten wie Wien die größte Lärmquelle da, aber auch hier gibt es Grenzwerte: Tagsüber darf der Schallpegel 60 dB nicht überschreiten, nachts liegt der Grenzwert bei 50 dB. Für LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen gilt in der Ruhezeit von 22 – 6 Uhr eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h.

Nach §102 des Kraftfahrgesetzes dürfen Kraftfahrzeuge nicht mehr Lärm verursachen als unvermeidbar ist:

(4) „Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. ‘Warmlaufenlassen’ des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar.”

…und den Mopedfahrer

Fahrer von Mopeds müssen noch ein weiteres Gesetz befolgen und zwar §69 der Straßenverkehrsordnung:

„Für die Lenker von Motorfahrrädern […] ist verboten, […] “dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.”

Was tun, wenn es zu laut wird?

Bei lauten Nachbarn hilft oft ein persönliches Gespräch. Verläuft dieser Versuch erfolglos, kann die Polizei helfen. Liegt eine Verwaltungsübertretung vor, kann diese zu einer Geldstrafe führen. Bei besonders groben Verstößen kann es sogar zu Festnahmen kommen.

Wer ein ungefähres Bewusstsein für Lärm entwickelt, dem sollte das aber nicht passieren. Und ist nicht der Nachbar, sondern der Verkehr in der Luft oder auf der Straße zu laut, kann man das beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie melden.

Weitere Informationen

Straßenverkehrslärm
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Abteilung ST 1: Planung und Umwelt
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
E-Mail: st1@bmvit.gv.at
www.bmvit.gv.at

Schienenverkehrslärm
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Abteilung SCH 5: Technik und Sicherheit
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
E-Mail: info@bmvit.gv.at
www.bmvit.gv.at

Fluglärm
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Abteilung L 3: Flughäfen, Flugbetrieb und Technik
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
E-Mail: info@bmvit.gv.at
www.bmvit.gv.at

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